Die erste Spendengütesiegel-Prüfung umfasst das letzte Wirtschaftsjahr, analog den Verlängerungen.
Sie definieren – wie gewohnt – je nach NPO und Arbeitsaufwand die Kosten für die Prüfung. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass die meisten NPOs ein sehr limitiertes Budget haben. Manche Prüfer:innen bieten Kombi-Angebote mit der Prüfung für die Spendenabsetzbarkeit an.
Der Kooperationsvertrag bildet die Grundlage für die Spendengütesiegel-Prüfung. Er beinhaltet 35 Kriterien aus folgenden Bereichen:
Es wird empfohlen, diese Informationen auf der Startseite der Homepage unter „Über uns“, „der Verein“, „Spendengütesiegel- Informationen an Spender“ darzustellen.
18. Der Bereich ‚Lauterkeit in der Spendenwerbung’ ist durch die für die zu prüfende Organisation vertretungsbefugten Personen in einer entsprechenden Selbstverpflichtung für korrektes und ethisches Spendenwerben verbindlich und öffentlich zu regeln. Der Kriterienkatalog führt dazu in den nachfolgenden Punkten wesentliche, zentrale Dimensionen an:
19. Die Letztverantwortung für Spendensammlungen und Werbung im Namen einer Organisation wird an Dritte nicht übertragen.
20. Bei Spenden- und Mitgliederwerbung beachtet die Organisation die Bestimmungen des Konsumentenschutz- (u.a. Rücktrittsrechte), des Datenschutz-, des Telekommunikationsgesetzes, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Zahlungsdienstegesetzes sowie die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Verordnung für Künstliche Intelligenz der Europäischen Union (AI Act), insbesondere AI Act Art. 50 zur Transparenzverpflichtung, in den jeweiligen gültigen Fassungen. Darüber hinaus sind bei Bargeld-Spendensammlungen die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen anzuwenden.
21. Die Fördermitgliedschaft und andere Formen der dauerhaften Unterstützung müssen nach 12 Monaten ab Abschluss jederzeit und mit sofortiger Wirkung kündbar sein. Wird der Beitrag über ein Jahr hinaus im Voraus bezahlt, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des zum Zeitpunkt der Kündigung vorausbezahlten Anteils.
22. Die Organisation übermittelt dem/der Spender:in nach Abschluss der Spendenzusage schriftlich oder elektronisch die Unterstützungsvereinbarung. Darin weist diese ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht hin. Im Fall einer elektronischen Datenaufnahme wird die Unterstützungsvereinbarung entweder durch die NPO oder durch einen beauftragten Dienstleister binnen drei Werktagen per Email übermittelt – falls keine Email des/der UnterstützerIn bekannt ist, innerhalb von zwei Wochen per Post. Der/die FundraiserIn übergibt bei persönlichem Kontakt zumindest die Kontaktmöglichkeiten zur jeweiligen NPO.
23. Bei Abschluss von Lastschriftaufträgen verpflichtet sich die Organisation, einen prüffähigen Nachweis des Auftrages in der Organisation aufzubewahren.
24. Ohne bestehende konkrete Vorkontakte werden keine unerbetenen Telefon- oder E-Mail-Werbe-Vorgänge unternommen.
25. Die in der Spendenwerbung gemachten Aussagen in Wort und Bild sind wahr, eindeutig und sachlich richtig. Es werden keine wesentlichen Fakten verschwiegen und keine Übertreibungen oder irreführenden Fotos verwendet. Die Grenzen von Sitte und Anstand werden gewahrt.
26. Die Organisation verpflichtet sich bei sämtlichen Aktivitäten zur Spendenwerbung, Irreführungen der angesprochenen Personen zu vermeiden. Die Organisation trägt Sorge dafür, dass organisationsextern beauftragte Werber (haupt- oder ehrenamtlich) bzw. Werbeagenturen den Inhalt dieses Kriterienkatalogs einhalten.
27. Es werden keine Bezeichnungen, Namen, Namenskürzel, Aufmachungen, Zeichen oder Logos verwendet, welche geeignet sind, Verwechslungen mit Bezeichnungen, Namen, Namenskürzel, Aufmachungen, Zeichen oder Logos anderer Organisationen oder Institutionen oder den Eindruck einer Beziehung zu anderen Organisationen oder Institutionen entstehen zu lassen.
28. Jede Organisation hat eine interne Qualitätssicherung für Spendenwerbung in angemessener Form vorzuweisen(Beschwerde- und Prozessmanagement, Schulungsmaßnahmen etc.)
29. Bei der Annahme von Spenden hat die Organisation sicher zu stellen, dass sämtliche dahinter liegenden Prozesse das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen weitestgehend ausschließen.
30. Die Verwendung der Spenden erfolgt für die in der Selbstdarstellung angeführten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke und/oder für die in der Werbung dargestellten Zwecke bzw. für die Zwecke, die der/die Spender:in selbst bestimmt hat (Zweckbestimmung). Die Verwendung der Spenden erfolgt aufgrund der Beschlüsse des Entscheidungsgremiums.
31. Organisationen mit nationalen und internationalen Vernetzungen und Spendenweiterleitungen haben dies darzustellen und Einsicht in die zu berücksichtigenden Vereinbarungen zu geben.
32. Wenn die Verwendung für die in der Selbstdarstellung oder Werbung angeführten Zwecke nicht mehr möglich ist, weil eine Hilfsaktion bereits abgeschlossen, aufgrund unvorhergesehener Umstände abgebrochen oder sonst notwendigerweise beendet wurde, werden diese Spenden für ähnliche Zwecke verwendet.
33. Bei der Verwendung der Spenden werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angewendet. Auf Pkt 34 sowie die Empfehlung für die Zuordnung und Darstellung von Ausgaben im Rahmen der Spendengütesiegelprüfung (Empfehlung für Zuordnung und Darstellung von Ausgaben und Ausgabenmatrix) wird verwiesen.
34. Die Kosten für Spendenwerbung (z.B. Personalaufwand, Werbung, Selbstdarstellung) und Spendensammlung sind angemessen.
35. Vorübergehend nicht verwendete Spendenmittel sind unter den Grundsätzen Verfügbarkeit, Sicherheit, angemessene Rendite zwischen zu veranlagen.
36. Bei 3-maliger Überschreitung der 30% Grenze der Werbe- und Verwaltungskosten und keiner nachvollziehbaren Planung einer Verbesserung wird das vergebene Spendengütesiegel nicht (mehr) verlängert.
37. Die Organisation erstellt spätestens bis zum Abschluss der Spendengütesiegelprüfung einen Jahresbericht (auch genannt: Rechenschaftsbericht oder Tätigkeitsbericht). Der Jahresbericht stellt die Tätigkeit der Organisation umfassend dar und enthält darüber hinaus eine Selbstdarstellung der Organisation und die Nennung der verantwortlichen Personen für die Verwendung der Spenden, für die Spendenwerbung und für den Datenschutz. Außerdem beinhaltet der Jahresbericht einen Finanzbericht, der eine schlüssige und vollständige Darstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
Der jährliche Finanzbericht, der eine schlüssige und vollständige Darstellung der Einnahmen und Ausgaben bezweckt, ist zumindest folgendermaßen zu gliedern:
Mittelherkunft
I. Spenden
a. ungewidmete
b. gewidmete
II. Mitgliedsbeiträge
III. betriebliche Einnahmen
a. betriebliche Einnahmen aus öffentlichen Mitteln
b. sonstige betriebliche Einnahmen
IV. Subventionen und Zuschüsse der öffentlichen Hand
V. Sonstige Einnahmen
a. Vermögensverwaltung
b. sonstige andere Einnahmen, sofern nicht unter Punkt I. bis IV. enthalten
VI. Auflösung von Passivposten für noch nicht widmungsgemäß verwendete Spenden bzw Subventionen
VII. Auflösung von Rücklagen
VIII. Jahresverlust
Mittelverwendung
I. Leistungen für statutarisch festgelegte Zwecke
II. Spendenwerbung
III. Verwaltungsausgaben
IV. Sonstige Ausgaben, sofern nicht unter I. bis III. enthalten
V. Zuführung zu Passivposten für noch nicht widmungsgemäß verwendete Spenden- bzw Subventionen
VI. Zuführung zu Rücklagen
VII. Jahresüberschuss
Die Empfehlung für die Zuordnung und Darstellung von Ausgaben im Rahmen der Spendengütesiegelprüfung ist zu beachten.
Neben einer Empfehlung für die Zuordnung und Darstellung von Ausgaben und einer Ausgabenmatrix für NPOs, haben wir eine Checkliste inklusive Präambel und Beurteilungsblatt für Sie als Prüfer:in ausgearbeitet.
Checkliste
Folgende Fachgutachten sind für die Spendengütesiegel-Prüfung relevant
Darüber hinaus sind folgende Unterlagen relevant für die Prüfung von Vereinen
Allgemeine Bestimmungen
Rechnungslegung
Spendenabsetzbarkeit
Bei Anfragen, die eine bestimmte Organisation betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an sie entsprechende Organisation. Die Kontaktinformationen finden Sie über unsere Organisationssuche.
Für Anfragen betreffend der steuerlichen Absetzbarkeit Ihrer Spende, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Finanzen.
Nähere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier:
www.bmf.gv.at/kampagnen/spendenservice.html
Bürgerservice des Finanzministeriums
Telefon: 050 – 233 765
Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
www.bmf.gv.at/kontakt.html
Der Newsletter des Österreichischen Spendengütesiegels erscheint ca. 4-6x im Jahr und informiert Sie über Neuigkeiten beim Österreichischen Spendengütesiegel, bietet Informationen zur Prüfung, zu den Personen hinter dem Spendengütesiegel und stellt auch die ausgezeichneten Organisationen vor. Ebenfalls weisen wir auf unsere und andere Veranstaltungen hin und informieren über relevante Themen der Spendengütesiegel-Dachverbände.
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